an alle Schweizer die hilfsbereit sind

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  • hallo zusammen....



    ich habe eine kleine frage zum thema auto in der schweiz.


    ich arbeite seit kurzer zeit und habe mich ein bisschen informiert wenn cih rüberziehe usw.. ich darf ja das auto zollfrei rüber nehmen. Aber wie sieht es aus mit den sachen wo ich in Deutschland eingetragen hab. z.B. Leistungssteigerung.


    ich hab von nem arbeitskollegen mitbekommen (er fährt nen Focus RS) er hatte ziemliche probleme seine Distanzscheiben einzutragen. Er musste dann erstmal in der schweiz die dinger nochmal kaufen um das zertifikat für die Schweiz zu haben und dann musste er beim Autohändler vorfahren wo ihm das dann bestätigt das es genau die sind. Also ein totales galama. Jetzt is eben meine Frage ob ich es versuchen kann oder lieber gleich bleiben lassen soll...


    danke

  • Mein Vater ist Grenzwächter, ich frage Ihn mal wie das aussieht.
    Ich weis von meinem Bruder das es ziemlich kompliziert ist wenn man das auto von CH nach Deutschland übertragen will.


    Aber von Deutschland in die Schweiz, da frag ich lieber einen Fachmann ^^
    Und dann noch mit veränderten Teilen usw


    Liebe Grüsse

    Einmal editiert, zuletzt von Seimen ()

  • ZITAT E-Mail von meinem Vater:


    Das Auto muss er mit diesem Formular anmelden, als Übersiedlungsgut. Sofern das Auto mehr als 6 Monate in seinem Besitz war vor dem Umzug, ist es ohne Abgaben. Er kriegt dann einen Prüfungsbericht mit Stammnummer vom Zollamt und muss mit diesem das Auto beim Strassenverkehrsamt vorführen. Die tragen dann das zusätzliche Tuning ein oder sagen was zu ändern ist.


    Wenn das Auto noch nicht 6 Monate in seinem Besitz ist, muss er es verzollen!


    Strassenmotorfahrzeuge


    Nicht veranlagte Fahrzeuge sind an der Grenze unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden.


    Wird eine Veranlagung bei einer Inlandzollstelle gewünscht, stellt die Grenzzollstelle einen 2 Tage gültigen Vormerkschein aus. Die Veranlagung hat während den Abfertigungszeiten zu erfolgen.


    Für eine Zulassung in der Schweiz müssen die Fahrzeuge den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung entsprechen; eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung erleichtert die Inverkehrsetzung ohne Lärm- und Abgastest. Für entsprechende Auskünfte sind die kantonalen Strassenverkehrsämter zuständig.


    Für die Veranlagung sind folgende Dokumente vorzulegen:


    o Rechnung oder Kaufvertrag
    o Fahrzeugausweis
    o Identitätsnachweis
    o Allfälliger Ursprungsnachweis
    o Einfuhrzollanmeldung


    Zollansätze


    Die Zollansätze sind für gebrauchte und neue PW gleich. Sie betragen (je nach Hubraum und Stückgewicht) zwischen 12.- bis Fr. 15.-/je 100 kg brutto. Für Motorräder beträgt der Ansatz Fr. 37.-/je 100 kg brutto.


    Aus Europa (EU, EFTA, einigen mittel- und osteurop. Ländern) sind die PW und Motorräder zollfrei, wenn ein Ursprungsnachweis, z.B. ein EUR. 1, vorgelegt wird.


    Automobilsteuer


    Der Import von Personenautomobilen und gewissen Lieferwagen/Kleinbussen unterliegt der Automobilsteuer. Der Steuersatz beträgt 4% des Fahrzeugwerts (einschliesslich Zoll).


    Mehrwertsteuer


    8,0 % des Fahrzeugwertes am Bestimmungsort in der Schweiz (zuzüglich Zoll und Automobilsteuer).


    Dem Zollamt ist die Rechnung oder der Kaufvertrag vorzulegen.


    Freundliche Grüsse


    René Bolliger
    Revisor


    Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
    Eidgenössische Zollverwaltung EZV
    Nebenzollamt Stein/Bad Säckingen

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