Schadensersatzklagen, Wandelung, Kaufpreisminderung gegen Abarth

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Feiertag?
  • Zusammengefasst stellen sich doch letzt endlich die Fragen, ob ich auch 10 mal innerhalb eines Jahres zu Abarthhändler fahren muß und


    a: Die Fahrtkosten (incl. Zeit) auf meine Kappe bzw. Tacho gehen


    b: Ob mir immer ein Ersatzfahrzeug zusteht

  • Zuerst muss man immer zwischen Sachmängelgewährleistung und Herstellergarantie unterscheiden:


    1. Die gesetzliche Sachmängelgewährleistung


    Oft wird sie als gesetzliche Garantie bezeichnet. Das ist irreführend, denn mit dem Begriff Garantie ist das vertraglich vereinbarte Einstehen des Herstellers für solche Fehler gemeint, die nach der Übergabe der Kaufsache entstehen. Im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss der Verkäufer dagegen immer nur für solche Mängel einstehen, die bei der Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden waren. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel erst später zum Vorschein kommt. Nutzt der Käufer das Fahrzeug als Privatperson, hat er Sachmängel innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe beim Verkäufer geltend zu machen.



    Der Unterschied zur Herstellergarantie liegt darin, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung hinsichtlich der Rechte des Käufers über die vom Hersteller unter Umständen gegebene Garantie hinausgeht. Sie beinhaltet das Recht auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt, Preisminderung und Schadensersatz. Die gesetzliche Sachmängelhaftung umfasst zudem die gesamte Kaufsache.


    2. Vertragliche vereinbarte Haftung des Herstellers für Fehler


    Dagegen ist die Garantie des Herstellers immer eine freiwillige Leistung, deren Umfang und Dauer von ihm bestimmt und im Vertrag vereinbart werden. Räumt der Hersteller eine Garantie (z.B. auf das gesamte Fahrzeug oder nur bestimmte Teile) ein, verspricht er damit für einen bestimmten Zeitraum die Haltbarkeit des Kfz oder einzelner Fahrzeugteile (z.B. Motor, Lack, Karosserie). Treten innerhalb dieser Frist Schäden auf, übernimmt der Hersteller die unentgeltliche Nachbesserung. Preisminderung oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag sind regelmäßig keine Bestandteile einer Garantie.


    Die Garantie eines Herstellers ist außerdem zumeist an bestimmte Bedingungen geknüpft (z.B. bei einem Kfz Wartung und Reparatur in einer Vertragswerkstatt).


    Im Gegenteil zur Sachmängelhaftung muss der Hersteller im Rahmen einer Garantie auch für solche Fehler einstehen, die erst nach Übergabe der Kaufsache entstanden sind.


    Zu den gestellten Fragen a) und b):
    Wird das Fahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, muss sich der Käufer an den nächsten Vertragshändler wenden. Wendet sich der Käufer nicht direkt an den Verkäufer, so hat er den Verkäufer zu informieren.
    Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen, d.h. der Verkäufer muss die Sache beim Käufer abholen. § 269 BGB bestimmt, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Lt. BGH ist der Käufer nicht verpflichtet, die Sache dem Verkäufer zurückzubringen, sondern er hat sie lediglich an dem Ort bereitzustellen, wo sich die Sache vertragsmäßig befindet (Erfüllungsort). Über eine für ihn kostenfreie Fehlerbeseitigung hinaus hat der Käufer im Rahmen der Nachbesserung keine weiteren Ansprüche, insbesondere nicht auf Ersatz von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall. Solche Ansprüche könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die Reparaturen/Nachbesserungen mangelhaft durchgeführt wurden, oder das Fahrzeug dabei grob fahrlässig beschädigt wurde.


    Obige Ausführung basiert auf der gesetzlichen Vorgabe. Entscheidend ist was in den AGBs des Kaufvertrages steht, da immer vertragliche Ansprüche den gesetzlichen vorgezogen werden. Die AGBs unterliegen immer einer Inhaltskontrolle.

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