4x100 Alus mit sogenannten "Versatz schrauben"??

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  • Hallo zusammen,


    also ich muss meine Aussage etwas präzisieren. Für Einzelabnahmen nach §19(2) gilt meine Aussage weiterhin!
    Aber wenn die Versatzschrauben EXPLIZIT mit Teilenummer oder Ähnlichem in der ABE/im Gutachten erwähnt wird, dann ist das weiterhin zulässig!


    Hallo auch von meiner Seite,


    genau so wurde es mir heute beim TÜV auch gesagt, dort wurde sogar nochmals das offizielle Protokoll zu der Frage "Spezialschrauben / Versatzschrauben" gesichtet.


    Somit bei Aufführung der Spezialschrauben im Gutachten Eintragung möglich.



    Grüße


    Rice Rocket 82.

    Mein Abarth 595: ist und bleibt Serie - ja nee, is' klar!
  • Im von Cespuglio angesprochenen §19.(2). geht es nach meinem Verständnis um die behördlich/amtlich angeordnete Vorführung zwecks endgültiger Stillegung aufgrund unzulässiger Änderungen .
    Ich denke mal, das wird hier eher keiner von uns wollen

    §19(2) ist etwas schwer zu lesen, aber es geht dabei lediglich um Einzelabnahmen für die keine ABE oder Teilegutachten vorliegen :)

    Mein Abarth 595: HRE 595 "Diavoletto"
  • Hallo nochmal :rotwerd: ,

    §19(2) ist etwas schwer zu lesen, aber es geht dabei lediglich um Einzelabnahmen für die keine ABE oder Teilegutachten vorliegen :)

    Wenn das tatsächlich die Übersetzung für


    *Zitatanfang*
    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    • die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

    • das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

    • die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich
      anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder
      eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser
      Verordnung entspricht, oder

    • die Vorführung des Fahrzeugs

    anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

    *Zitatende*


    sein sollte, schnapp ich mir vielleicht doch besser kommentierte Fassungen als Bettlektüre... da wäre ich so nie im Leben drauf gekommen 8|...

    Aber wie so oft... man lernt scheinbar nie aus :top: .


    Dank dir & Gruß,
    Tom!

    Mein Abarth 595: Emi, Straciatella-weiß (zumindest um die Nase herum...) // gewandet in edler Lackversiegelung aus zweierlei Komponenten...Regenbrille von Ombrello...königlich bestuhlt... Stutzen von KW (Variante3)... Radwerk von OZ, ummantelt von einem Hauch Michelin... renovierte Kühltränke nebst Stalloptimierung mit Boxen für weitere 55 Zwerg-Rennponys aus dem Hause G-Tech ...Zahn-Implantate & -Stocher aus gleichem Hause ...sangesgestärkt durch Focal-coaching und das Rockford-Fosgate Trio ...sinnesgestärkt dank Simoni Racing!
  • Also uns hier im Forum wird hauptsächlich


    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    betreffen :)


    Außer jemand will gemäß


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,


    seinen Biposto in einen Lkw umschreiben

    :thumbup:


    Gruß

    Andi


    p.s.: Wenn es grundsätzlich Fragen zu solchen Themen gibt, dann könnt ihr euch gerne an mich wenden!

    Mein Abarth 595: HRE 595 "Diavoletto"
  • Unabhängig vom uns im Forum hauptsächlich Interessierenden, bleibt die von mir zitierte Aussage...

    §19(2) ist etwas schwer zu lesen, aber es geht dabei lediglich um Einzelabnahmen für die keine ABE oder Teilegutachten vorliegen :)

    - meiner Meinung nach - inhaltlich falsch. Soweit ich es lese geht es dort inhaltlich ausdrücklich um das Erlöschen der Betriebserlaubnis und die behördlichen Mittel der Feststellung im Verdachtsfall.
    Die Folgeparagraphen 19(3), 20 & 21 regeln (aus meiner Sicht) die weiteren Möglichkeiten im Sinne von ABE, Teilegutachten und Einzelabnahme ohne ebenjene - aber das mag ebenso Haarspalterei sein wie außerdem extremst off-topic.


    BTT:
    Änderungsabnahmen mit Teilegutachten und darin explizit vorgegebenen Befestungs-Materialien sind nicht betroffen.
    Einzelabnahmen §21 i.V.m §19(2) sollten weiterhin grundsätzlich vorab mit dem TüV-Sachverständigen besprochen werden, um Überraschungen zu vermeiden.

    Mein Abarth 595: Emi, Straciatella-weiß (zumindest um die Nase herum...) // gewandet in edler Lackversiegelung aus zweierlei Komponenten...Regenbrille von Ombrello...königlich bestuhlt... Stutzen von KW (Variante3)... Radwerk von OZ, ummantelt von einem Hauch Michelin... renovierte Kühltränke nebst Stalloptimierung mit Boxen für weitere 55 Zwerg-Rennponys aus dem Hause G-Tech ...Zahn-Implantate & -Stocher aus gleichem Hause ...sangesgestärkt durch Focal-coaching und das Rockford-Fosgate Trio ...sinnesgestärkt dank Simoni Racing!
  • Ich hatte nur versucht es etwas griffiger zu formulieren ;) §19(2) nennt den Grund warum die Betriebserlaubnis erlischt. Und das wiederum führt dazu, dass das Fahrzeug zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis (§21) bei einer technischen Prüfstelle vorgeführt werden muss.


    Der tägliche Sprachgebrauch unterscheidet (etwas lapidar) zwischen §19(3) "MIT Gutachten/ABE" und §19(2) "OHNE Gutachten bzw. Nichteinhaltung des Verwendungsbereiches des Gutachtens".

    Mein Abarth 595: HRE 595 "Diavoletto"
  • Porsche verwendet immer Schrauben mit losem Bund. Damit wird verhindert, dass sich der Bund bei dem hohen Anzugsmoment in die Felge frisst.


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    Einmal editiert, zuletzt von AHHHH ()

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